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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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gewechselt würden, Jedoch dem Reich und Nider
Sechßischen Craiß an den Reichs- und Craiß Steüern
und ander gemeinen Anlagen unabbrüchig, dann
solche Ihre Churfü[stliche] Durchl[aucht] proportionabiliter zutragen
schuldig, wie auch deßwegen Seiner Churf[ürstlichen] D[urchlaucht]
von den domb Capitul und Landtschaft eine Schrift-
liche einwilligung zuertheillen, und vonn Seiner
Churf[ürstlichen] D[urchlaucht] mit ehisten würckhlich zuerheben.
Und sollen Seine Churf[ürstliche] D[urchlaucht] ermelter
Empter halben nicht angefochten werden.
Über dieses ist auf gnedigste Erinderung aller höchst-
gedachter Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] damit des Herrn
Marggraffen Christian Wilhelmbs zu Branden-
burg Fürstl[icher] gn[aden] zu dero beßern Underhalt, ein
gewißes am geldt auf Ihr Lebenlang, auß dem
Erzstift Magdeburg Jährlich gereicht werden
möchte, mit Sein Churfürstl[ichen] D[urchlaucht] wegen dero
Herrn Sohns, Hertzogen Augusti Fürstl[icher] gn[aden] ab-
geredt und verglichen worden, daß Seiner des
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